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I e o I. e in e n t.
1) Was nach Tilgung der sonst obschwebenden Passiven des Vereins an Ertrigniss
des Vereinsvermgens, an Erl6s fiir solches Und sonstigen Einkinften aus demselben nach Abzug
der Verwaltungskosten iberschissig wird, soil bis zur Deckung der Priorittsobligationen an
Capital und Zinsen zur Abzahlung darauf verwendct werden, (verg. Pkt. 5 etc.)
2) 1st der Betrag dieser Obligation an Capital und ZinsenL is zun 1. Juli 1855 noch nicht
g5nzlich getilgt, so kann der Inhaber in Anrechnung auf seine Forderung und his zu deren
Erfullung die free und eigenthimliche Abtretung von Landereien, welche der Verein in dem ihm
in Staate Texas angewiesenen Grantgebiete besitzt, nach Auswahl in Anspruch nehmen.
Auf dessfallsige Erklirung wird das Comite am Sitze des Vereins, unter Vorlegung der
Charte uber den Grant, den Besitzumfang angeben und nach getroffener Wahl dein Inhaber der
Obligation die erforderliche Abtretungs - Urkunde ausstellen, um mittelst derselben (lie bichrliche
Ucherschreibung erwirken zu konnen.
Als Kaufpreis kommen, wenn nicht ibereinkunftlich zwischen dem Inhaber und dem Vereine
cin Anderes festgesetzt wird, zwei Gulden im 24'/% Guldenfusse fur den Acker in Ansatz, (vergi.
Pkt. 8. )
3) Wegen des etwa verbleibenden Restes des Betrags dieser Obligation an Capital und Zinsen
nach ciner solchen Natural-Abtretung und Uebernahme (Pkt. 2) bleibt dem Inhaber der bevorzugte
Anspruch an das nbrige Vereinsvermdgen unverindert vorbehalten.
4) Eine solche Natural - Abtretung und Uebernahme in Anrechnung auf den Betrag dieser
Obligation (Pkt. 2) kann ibereinkinftlich zwischen dem Inhaber und dem Vereine auch vor der
Pkt. 2. gedachten fInfjihrigen Frist stattfmden.
5) Die partiellen Abzahlungen nach Pkt. 1 sollen regelmissig dann, wenn sich ein Ucberschuss
von Zehntausend Gulden angesammelt hat, stattfmnden: es kann jedoch das Comite, wen nach
dieser Ansammnlung binnen sechs Monaten eine Erhohung der Vertheilungssumme um die Hlifte
oder mehr in Aussicht steht, auch gr6ssere Summnen zusammen kommen lassen.
6) Die Vertheilungen (Pkt. 5.), welche mit r6mischer Ziffer fortlaufend bezeichnet werden,
geschehen stets nach Verhiltniss der Forderungen.
7) Das Comite gibt von jeder Vertheilung (Pkt. 5), unter Angabe der Vertheilungssumme
und des jedesmal noch ausstehenden Gesamrnt-Kapitalschuldbetrags (ausschliesslich der etwa darauf
noch unerhobenen Quoten fruherer Vertheilungen) dcem Inhaber auf dessen Kosten durch die Post
vorher Nachricht, (vergL. Pkt. 9).
8) Ucber die Abminderungen durch Baarzahlung oderLiinderciabtretung, welche immer zunichst
auf (lie Zinsen abgerechunct werden, hat der Inhaber jedesmal Quittung zu geben. Ueberdies
werden die Abininderungen auf der Obligation abgeschrieben, wozu solche unter Beifigung der
Quittung Bchufs der Empfangnahme decr Zahlung oder der Linderei - Abtretungsurkunde dem
Comite vorzulegen sind.
Die Production der Obligation gilt den Comite als Legitimation des rechtmassigen Inhabers.
9) Geschieht bei Baarvertheilungen die Vorlegung der Obligation nebst Quittung nicht binnen
zweijahriger Frist voin Tag der ausgegangenen Benachrichtigung an, so ist der Anspruch auf die
betreflende Vertheilung zu Gunsten der Vereinscasse verfallen und die Quote derselben wird
dann bei nichster Vorlegung als Verlust abgeschrieben.
Der Vorwand des Nichtempfangs der Benachrichtigung kann den Inhaber nicht schitzen, da
demselben freisteht, mit Eintritt eines jeden zweijahrigen Zeitraums, welcher - sei es vom
Ausstellungstage der Obligation, vom Tage des Ablaufs der vorherigen ohne Zahlungsempfang
verstrichenen zweijahrigen Frist oder von der inzwischen stattgefundenen letzten Vertheilung (dem
Zinsberechnungstag) an - ohne Vertheilung verlaufen ist, beim Comite Verwahrung gegen
etwanigen Verlust einzulegen fur den Fall, dass inzwischen eine ihm unbekannt gebliebene
Vertheilung stattgefunden haben sollte.
Es muss aber die dessfallsige Eingabe an das Comite innerhab der nichsten vierzehn Tage
nach Ablauf des zweij~ihrigen Zeitraumes, wie obgedacht, erfolgen, auch sich mit Comitebestatigung
uber die rechtzeitige Einreichung ausgewiesen werden konnen, wenn sich darauf berufen werden
will.
10) Bei der Erfmllungsdeckung bleibt (lie Obligation bei dem Comite zurfck.
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